Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Zadrans Werkzeuge (Zadran Olesia e.U.)

Anwendbarkeit dieser Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbe- ziehungen zwischen Zadran Olesia e.U. (in der Folge kurz “Vermieter” genannt) und dem im Mietvertrag genannten Mieter hinsichtlich des Verleihs oder der sonstigen Überlassung von Baumaschinen und Baugeräten inklusive Zu- satzgeräten, Werkzeugen, Container, sowie sonstigen Geräten aller Art. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Ge- schäftsbedingungen des Mieters werden selbst bei Kenntnis des Vermieters nur dann zu Vertragsbestandteilen, wenn deren Gel- tung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

Mietgegenstand

Mietgegenstand sind die im Mietvertrage näher beschriebenen Gegenstände samt Zubehör und allfällig mit vermieteten Zus- atzgeräten. Der Mieter hat den Mietgegenstand mit äußerster Sorgfalt und unter gewissenhafter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten gemäß diesen Geschäftsbedingungen sowie der Bedien- ungshinweise am Gerät bzw der diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung zu verwenden.

Beginn des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vereinbarten Be- reitstellung des Mietgegenstandes zur Übergabe an den Mieter, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den transportbeauf- tragten Frachtführer oder mit Verladung des Mietgegenstandes auf ein geeignetes Transportfahrzeug bei Durchführung des Trans- portes durch den Vermieter.

Unverbindlichkeit unterbreiteter Anböte

  1. Sämtliche vom Vermieter unterbreitete Anböte sowie allfällig übermittelte Antworten auf Bestellungs-, Miet- oder Auf- tragsanfragen gelten – sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – als unverbindliche Vor- schläge. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vermieter eine entsprechende Erklärung des Mieters gegenzeichnet oder den Mietgegenstand tatsächlich be- reitstellt.
  2. Der Inhalt der vom Vermieter verwendeten Prospekte, Drucksachen, Kataloge oder Preislisten ist für den Vermie- ter nicht bindend, außer wenn dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist oder hierauf im Vertrag ausdrücklich verwiesen wurde. Für Unrichtigkeiten oder Abweichungen von Preisan- gaben, Abbildungen, Zeichnungen und Angaben von Maßen und Gewichten in den vom Vermieter erstellten Angeboten oder Auftragsbestätigungen ist jede Haftung des Vermieters ausdrücklich ausgeschlossen.

Reservierung und Annullierung

Es ist möglich, einzelne Mietgegenstände bis zu 2 Stunden im voraus schriftlich zu reservieren. Der Reservierungszeitraum (Be- ginn und Dauer des Mietverhältnisses) ist dabei konkret festzule- gen. Nimmt der Mieter die vereinbarte Reservierung in der Folge nicht in Anspruch, so ist er dennoch zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

Ende des Vertrags

  1. Das Mietverhältnis endet mit dem Tag, an dem der Mietge- genstand beim Vermieter bzw an einem vereinbarten ande- ren Bestimmungsort zurückgestellt wird und die Vertrags- parteien einen Zustandsbericht über den einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes angefer- tigt und unterzeichnet haben. Das Mietverhältnis endet aber auch bei vorzeitiger Rückstellung des Mietgegenstandes frühestens mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
  2. Darüber hinaus kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig beenden, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit Ablauf des Mietverhältnisses nicht ordnungsgemäß zurückstellt, über den Mieter ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder – sofern es sich bei dem Mieter um eine juristische Person handelt – dieser in das Stadium der Liqui- dation tritt. Die Zahlungsansprüche des Vermieters bleiben ungeachtet dessen aber bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer aufrecht bestehen.
  3. In den in Punkt 6.2. genannten Fällen ist der Vermieter jederzeit und ohne eine vorherige Ankündigung berechtigt, den Mietgegenstand vom Mieter eigenmächtig zurückzuho- len. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei der Rück- holung des Mietgegenstandes bestmöglich zu unterstützen. Zu diesem Zweck ist dem Vermieter der Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen der Mietgegenstand verwahrt wird, jederzeit zu gestatten. Der Vermieter haftet ausdrücklich für keinen Nachteil, der dem Mieter oder Dritten im Zusam- menhang mit dem Zurückholen des Mietgegenstandes bzw. Durch die Beendigung des Mietvertrags entsteht.

Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet ausdrücklich nicht für einen bestimm- ten Zustand oder eine bestimmte Verwendbarkeit des Miet- gegenstandes. Die Haftung des Vermieters gilt auch dann als ausgeschlossen, wenn der Mietgegenstand nicht in der vereinbarten Form oder zu dem vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird, sofern der Vermieter dem Mieter eine entsprechende Alternative zur Verfügung stellt, mit der im Ergebnis das selbe Resultat erzielt werden kann. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn der Mieter nicht zur Annahme eines alternativen Mietgegenstandes bereit ist. Unabhängig von dieser Möglichkeit des Vermieters, sich von einer allfälligen Vertragshaftung zur Gänze zu befreien, ist jede Haftung des Vermieters von vornherein mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt.
  2. Für allfällig erforderliche behördliche Betriebs-, Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter verzichtet in Zusammenhang mit der Vermietung und Reparatur des Mietgegenstandes auf jegliche Schadenersatzforderung, es sei denn dem Ver- mieter wäre grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen bzw der Anspruch ergibt sich aus zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Im übrigen wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Un- ternehmen einschließlich des Vermieters ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden, die aufgrund von Ausfall, Störungen oder Mängeln des Mietgegenstandes – unabhängig von einer Vertretbarkeit durch den Vermieter – entstanden sind, ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet – mit Ausnahme entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen – auch nicht für solche Schäden, die sich aus verschuldeter, fehlerhafter oder unterlassener Aufklärung, Beratung oder Information über Sicherheitshinweise für den Transport, die Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Be- dienung, Wartung und Instandhaltung ergeben bzw aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen.

Mietpreise

  1. Die im Maschinenkatalog von Boels umschriebenen Tage- spreise beruhen auf max. 24-stündigem Gebrauch oder und Wochenpreisen auf max. 168-stündigem Gebrauch und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Wartung, Treibstoff, Öl und Transport. Der Wochenendpreis beruht auf max. 72-stündigem Gebrauch (der Sonntag wird nicht berechnet). Für eine 4 Wochen überschreitende Mietdauer gilt der Preis, der auf Anfrage angegeben wird. Der Mietpreis ist nach Rückgabe des Mietgegenstandes in der Niederlassung des Vermieters zu entrichten, in der der Mietgegenstand gemie- tet wurde und/oder zurückgegeben werden muss. Die in Katalogen des Vermieters angegebenen Preise beruhen auf den aktuellen Preisen zum Zeitpunkt des Drucks des Kata- logs. Der Vermieter ist deshalb bei der Vermietung an die in Katalogen enthaltenen Preise nicht gebunden.
  2. Die Preise sind zuzüglich Umsatzsteuer, Wartung, Transport, Reinigung und gegebenenfalls Laden und entladen. Der Mietpreis ist nach Rückgabe des Mietgegenstandes in je- ner Niederlassung des Vermieters zu entrichten, in der der Mietgegenstand gemietet wurde und/oder zurückgegeben werden muss.

Die im Katalog des Vermieters angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Drucks des Katalogs geltenden Umständen, so dass diese Preise lediglich als Richtlinien und für den Vermieter nicht bindend sind.

  1. Dem Vermieter steht generell das Recht zu, vereinbar- te Mietpreise einseitig zu erhöhen, sofern sich die hiefür preisbestimmenden Faktoren ändern. Zu diesen Faktoren gehören u.a. Änderung von Frachtpreisen, Ein- und Aus- fuhrzölle oder andere Abgaben und/oder Steuern im In- und Ausland, Löhne, Gehälter, soziale Lasten und Wechselkurs- schwankungen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, eine Erhöhung seines Transporttarifes vorzunehmen, Dabei gilt, dass der Vermieter den Transporttarif bei jeder Erhöhung des gemäß Benzinpreismonitor des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten Durchschnittsdiesel- preises von EUR 0,02 um bis zu 5 % erhöhen kann.

Kautionssumme

Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, hat der Mie- ter bei Eingehen des Mietverhältnisses eine Kautionssumme zu hinterlegen. Die Kautionssumme wird in angemessener Höhe zur vereinbarten Mietdauer und unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt. Wenn der Mieter eine Verlänge- rung des Vertrags wünscht, muss dieser spätestens am Tage der Verlängerung eine neuerliche Kautionssumme hinterlegen. Falls der Mieter die Kautionssumme nicht rechtzeitig entrichtet, kann der Vermieter den Vertrag unbeschadet des Rechts auf Geltend- machung eines entstandenen

Schadens einseitig beenden. Die Kautionssumme gilt nicht als Vorauszahlung für den zu zahlenden Mietpreis. Mit Ablauf des Mietverhältnisses kann der Vermieter die von der Gegenpartei zu leistenden Beträge mit der Kautionssumme aufrechnen. Die Kau- tionssumme wird zurückgezahlt, wenn feststeht, dass der Mieter sämtliche vertragliche Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.

Übergabe und Kontrolle des Mietgegenstandes

Der Vermieter hält den Mietgegenstand in unbeschädigtem, gerei- nigtem, betriebsfähigem und gegebenenfalls vollgetanktem Zus- tand zur Abholung bereit bzw hat den Mietgegenstand dem Fräch- ter in einem solchen Zustand übergeben oder – bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter selbst – in einem solchen Zustand verladen.

Bei Übergabe von Gelenkanhänger (oder andere Fahrzeuge die auf der Fahrbahn zulässig sind) hat der Mieter einen gültigen Führer- schein vorzuglegen. Der Vermieter ist berechtigt, die Daten der vorgelegten Führerscheine in dem Mietvertrag aufzunehmen um seiner Pflicht als Zulassungsbesitzer nachzukommen. Im Fall einer an den Vermieter ergehenden Lenkerauskunft durch die Behörde wird der Vermieter die Daten an die Behörden weitergeben.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich nach Erhalt entsprechend zu kontrollieren.

  1. Allfällig vorgefundene Mängel sind dem Vermieter tele- fonisch, per Fax oder E-Mail unverzüglich bekannt zu ge- ben, widrigenfalls der Mietgegenstand als vertragsgemäß geliefert bzw übernommen gilt. Die Notwendigkeit einer Mängelrüge entfällt, falls es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Eine Verwendung des Mietgegenstandes schließt ein allfälliges Ersatzrecht jedenfalls aus.
  2. Behauptet der Mieter das Vorliegen eines Mangels, so führt der Vermieter eine entsprechende Kontrolle des Mietgegen- standes durch. Will der Mieter bei dieser Kontrolle anwesend sein, so hat er dies bereits bei Eingehen des Mietverhält- nisses bekannt zu geben. Andernfalls stellt der Vermieter bindend die Ursache allfälliger Mängel fest.
  3. Mängel des Mietgegenstandes, die der Mieter unverzüglich gerügt hat und die vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Vermieter binnen angemessener Frist kostenlos zu beheben. Dem Vermieter steht es frei, anstelle der Durchführung die- ser Reparaturen alternativ – für die restliche Vertragsdau- er oder bloß vorübergehend – ein dem Mietgegenstand entsprechendes Ersatzgerät ohne sonstige Änderungen der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass ein Gebrauch des Mietgegenstandes über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden aus Gründen nicht möglich sein sollte, die der Vermieter zu vertreten hat, so steht dem Mieter – sofern ihm auch kein entspre- chendes Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wurde – ein aliquoter, ausschließlich den über die 48 Stunden hinaus- gehenden Zeitraum betreffender Anspruch auf Mietzins- minderung zu. In allen anderen Fällen der Nichtbenutzung des Mietgegenstandes – aus welchem Grund auch immer – bleibt der Mieter zur Zahlung des vollen Mietzinses und zur Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten verpflichtet. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Miet- zinsreduktion bzw –befreiung gemäß § 1096 AB
  4. Sofern der Mangel vom Mieter zu vertreten ist, haftet dieser für den gesamten daraus entstandenen Schaden unab- hängig von der Art des Verschuldens.

Gefahrtragung und Haftung des Mieters

Während der gesamten Vertragsdauer trägt der Mieter die Ge- fahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes. Der Mieter ist demnach bereits bei der Transportdurchführung des Mietgegenstandes – unabhängig von einer allfälligen Beiziehung des Personals des Vermieters bei der Verpackung bzw Verladung des Mietgegenstandes – für zufälli- ge Beschädigungen, den Verlust oder Untergang desselben voll verantwortlich.

  1. Sämtliche im Laufe des Mietverhältnisses bzw während des Betriebes auftretende Störungen, Schäden oder Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei sonsti- gem Verlust etwaiger Ersatz- bzw Verbesserungsansprüche unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach deren Entstehen – bekannt zu geben. Der Mieter ist
Надпись: 5108161

dem Vermieter – ungeachtet der über den positiven Schaden hinausgehenden Schäden – zum Ersatz der von ihm zu ver- tretenden Schäden am Mietgegenstand entsprechend dem Tageswert verpflichtet. Der Tageswert bemisst sich

nach dem aktuellen Neuwert des Mietgegenstandes ab- züglich der Abschreibung auf Grund des Alters oder der Anzahl der Betriebsstunden der beschädigten bzw. verloren gegangenen Ware bzw anhand der atsächlichen Reparatur- kosten.

  1. Sollte ein verloren gegangener und vom Mieter gemäß Punkt

a. dieser Bestimmung bereits entsprechend ersetzter Miet- gegenstand wieder gefunden und zurückgebracht werden, so hat der Mieter bei Zahlung des zwischenzeitig angefalle- nen Mietentgelts Anspruch auf Rückerstattung eines diesen Betrag allenfalls übersteigenden Anteils der Ersatzleistung.

  1. Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassens bzw der mangelhaften Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten, der Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw der Verletzung sonsti- ger Pflichten dieser Bestimmungen an dem Mietgegenstand oder anderen Gegenständen entstehen. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos.
  2. Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge werden auf Kosten des Vermieters gemäß dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi- cherungsgesetz 1994 versichert gehalten. Ungeachtet des- sen haftet der Mieter für einen allfällig vorgesehenen Selb- stbehalt, für Schäden, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind (z.B. Schaden oder Schadensfolgerung an unterirdische oder oberirdische Leitungen oder Kabels) sowie für alle Nachteile, die dem Vermieter als Fahrzeug- halter deshalb entstehen, weil der Mieter das Kraftfahrzeug unsachgemäß in Gebrauch genommen hat oder seinen Melde- und Auskunftsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw der Verlust durch sein Verschul- den, durch das seiner Hilfspersonen oder durch unvorher- sehbare Ereignisse verursacht worden ist. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Vermieter aufgrund der Nichteinhaltung einer Be- stimmung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter entstehen.

Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbar- ten Ort sowie für vertraglich vorgesehene Arbeiten einsetzen. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten, sowie dessen Verbindung mit anderen Gegen- ständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters ausdrücklich untersagt.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand aussch- ließlich bestimmungs- und sachgerecht zu verwenden, ordnungsgemäß instand zu halten und vor jeglicher Überbe- anspruchung zu schützen sowie für regelmäßige sach- und fachgerechte Wartung, Servicearbeiten und die notwendige Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen. Der Mietgegen- stand muss im gereinigten Zustand und in den bei der Vermietung ausgegebenen Kartons auf die gleiche Weise sortiert und verpackt zurückgegeben werden. Zusätzliche Arbeitszeiten durch mangelhaftes Sortieren oder fehlende Reinigung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Gebrauch an ei- nem sicheren, geschlossenen Ort zu verwahren und best- möglich vor einem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
  4. Der Mieter darf Dritten weder Rechte an dem Mietgegen- stand einräumen, noch Rechte aus dem Mietverhältnis abtreten; insbesondere die Untervermietung sowie jegliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe des Mietge- genstandes sind dem Mieter ohne schriftlicher Zustimmung des Vermieters ausdrücklich untersagt.
  5. Sofern von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermie- ters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich Zugriff verübt wird (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme, etc.), ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon un- verzüglich mittels eingeschriebenen Briefes unter Beilage sämtlicher darauf bezughabender Verfügungen und Unterla- gen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen zur tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig werden. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Ver- mieters, so haftet er uneingeschränkt für alle nachteiligen Folgen.

Gutachten

Bei einer Rückgabe des Mietgegenstandes in ungereinigtem, beschädigtem oder auf sonstige Weise beeinträchtigtem Zustand verpflichtet sich der Mieter, die Kosten für ein entsprechendes Sachverständigengutachten zur Feststellung solcher Nachteile zu übernehmen. Bis zu einem voraussichtlichen Schadensbetrag von EUR 1.135,00 wird das Gutachten von dem Vermieter selbst, bei einem voraussichtlich höheren Schadensbetrag von einem geeig- neten Sachverständigen erstellt.

Strafzahlungen und Steuern

Allfällige Strafzahlungen, Steuern oder sonstige Kosten, die sich aus der Verwendung des Mietgegenstandes ergeben, sind ausnahmslos vom Mieter zu tragen.

Kontrollrechte des Vermieters

Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrags durch den Mieter vor allem hinsichtlich der Benützungsart und –dauer sowie der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit vor Ort zu überprüfen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter zu diesem Zweck stets unbeschränkt Zutritt gewährt wird.

Rückgabe des Mietgegenstandes

Der Mietgegenstand ist dem Vermieter spätestens zum vereinbar- ten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort zurückzugeben. Erfolgt kei- ne rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes, so ist der Mieter verpflichtet, für den Zeitraum des Verzuges eine Pönalzahlung in Höhe des doppelten Mietentgelts zu leisten. Ungeachtet dessen trägt der Mieter in diesem Zeitraum weiterhin die volle Gefahr für den zufälligen Untergang bzw die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes.

Unterstützung bei Lieferung bzw Abholung des Miet- gegenstandes

Sofern die Lieferung bzw Abholung des Mietgegenstandes verein- bart wurde, ist der Mieter zur bestmöglichen Unterstützung des Transportpersonals des Vermieters beim Laden oder Entladen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort der Lieferung/Abholung bei sonstiger Verpflichtung zum Ersatz angefallenen Mehrauf- wands verpflichtet.

Lieferung und Abholung

  1. Die Lieferung und Abholung der vermieteten Waren wird von der Abteilung Transport für die Zeit zwischen 9 und 21 Uhr geplant. Zadrans Werkzeuge (Zadran Olesia e.U.) liefert ausschließlich in Erdgeschosshöhe. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine zur Entge- gennahme des Mietgegenstandes bevollmächtigte Person am Bestimmungsort der Lieferung zum vereinbarten Liefer- datum für die Annahme des Mietgegenstandes anwesend ist.

Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand wieder mitzunehmen und dem Mieterdie hierdurch anfallen- den Kosten in Rechnung zu stellen. Der Vermieter kann den Mietgegenstand jedoch auch einer nicht bevollmächtigten Person übergeben, wobei den Mieter bei Uneinigkeit über die gelieferte Menge oder den gelieferten Zustand des Miet- gegenstandes die Beweislast für die von ihm behaupteten Angaben trifft.

  1. Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter dem Vermieter den möglichen Abholzeitpunkt zumindest 2 Stunden vor der gewünschten Abholung mitzuteilen.
  2. Der Mietgegenstand muss am Abhol tag ab 9 Uhr sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereit stehen. Das dazu gehörende Verpackungsmaterial verbleibt beim Mieter, um die Qualität des Mietgegenstandes einfa- cher feststellen zu können. Sollte der Mietgegenstand nicht transportbereit sein, muss der Mieter die hierdurch zusät- zlich entstehenden

Kosten vergüten. Diese zusätzlichen Kosten bestehen aus der Summe des Mietpreises, der pro Tag für den Mietgegen- stand verrechnet werden (ohne dass hierdurch der Mietver- trag verlängert wird) sowie den zusätzlichen Transportkos- ten.

  1. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass jemand am vereinbarten Abhol tag für die Rückgabe anwesend ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, kann der Vermieter die Waren – falls möglich – dennoch zurücknehmen. Falls es zu einer Meinungsverschiedenheit darüber kommt, ob der Mietge- genstand tatsächlich in der richtigen Menge oder in gutem Zustand zurückgegeben wurde, obliegt die Beweislast, dass die Rückgabe tatsächlich in der richtigen Menge und im richtigen Zustand erfolgt ist, dem Mieter.

0Zahlungskonditionen

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ieZahlung erfolgt grundsätzlich in bar bei Rückgabe des Mietgegenstandes. Bei einer 4 Wochen übersteigenden Mietdauer erfolgt die Bezahlung des Mietentgelts für 4 Wochen im voraus. In dem darüber hinausgehenden Miet- zeitraum ist der Vermieter berechtigt, für je fünf Tage wei- terer Vertragsdauer Zwischenabrechnungen zu legen, die mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig werden. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Teilbetrages in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne Mahnung bzw Fristsetzung auf Kosten des Mieters ab- zuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Dem Mieter können hieraus keinerlei Ersatzforderungen entstehen. Sä- mtliche sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche des Vermieters, insbesondere auch Ansprüche aufgrund einer fortdauernden Vertragslaufzeit, bleiben aufrecht beste- hen. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter sämtliche durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Kos- ten und Schäden zu ersetzen. Eine Aufrechnung des Miet- zinses mit Gegenforderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Mieter um keinen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu. Mehrere Mieter haften für sämtliche Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Zahlungsanweisun- gen, Schecks oder Wechsel des Mieters über fällige Beträge werden ohne rechtliche Verpflichtung des Vermieters nur vorbehaltlich Eingang und nur zahlungshalber angenommen.

Inkasso

Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Mahn- und Inkassos- pesen zu ersetzen. Die Frist für einen Rechnungseinspruch endet 10 Tage nach Rechnungsdatum.

Versicherung und Haftungsfreizeichnung für Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung des Mietgegenstan- des

  1. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter den Abschluss einer Versicherung für mögliche Schäden an dem Mietgegenstand zu verlangen, in der der Vermieter als Leistungsbegünstig- ter aufgenommen wird (bzw. eine Deckungsbestätigung vorgesehen ist). Bis zu einem entsprechenden Versiche- rungsnachweis ist der Vermieter berechtigt, die Lieferung des Mietgegenstandes auszusetzen. Während dieses Aus- setzungszeitraumes ist der Mieter dennoch zur Zahlung des Mietentgelts verpflichtet. Erfolgt die Vorlage des Versi- cherungsnachweises nicht binnen einer vom Vermieter ge- setzten Frist, so ist dieser zur einseitigen Vertragsauflösung unter Auslösen einer entsprechenden Schadenersatzpflicht des Mieters berechtigt.
  2. Der Vermieter bietet dem Mieter die Möglichkeit, im voraus eine Haftungsfreizeichnung für etwaige Schäden an bestim- mten Mietgegenständen abzuschließen. Eine derartige Haf- tungsfreizeichnung erfolgt gemäß den diesbezüglichen beim Vermieter aufliegenden Bedingungen.

Datenschutzklausel

Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die Verkaufs- und Ser- vice-Mitarbeiter des Vermieters übermittelt, wozu der Mieter mit Unterzeichnung des Mietvertrages seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne des Datenschut- zgesetzes ist dabei selbstverständlich gewährleistet. Der Mieter willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, die er im Mietvertrag bekannt gegeben hat, durch den Vermieter für Zwecke des eige- nen Marketings gegenüber dem Mieter als Kunden, etwa durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung kann vom Mieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; schriftlich per Email unter Verwendung der Mietvertrags- nummer an: [email protected]

Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehen- den Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die etwaige gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestim- mungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die der Intention der Vertragsparteien wirt- schaftlich am nähesten kommt. Der Mietvertrag unterliegt öster- reichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichts- stand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des Konsumentenschutz- gesetzes entgegen stehen. Der Vermieter kann seine Ansprüche wahlweise auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters gel- tend machen.

Zadrans Werkzeug ( Zadran Olesia e.U.) 08.12.2024